Energieausweis Information

Allgemeines zum Energieausweis

Die Regelungen zum Energieausweis wurden mit 1. Dezember 2012 durch das Energieausweis-Vorlage-Gesetz 2012 (EAVG 2012) geändert. Wie nach bisheriger Rechtslage muss bei der Vermietung, Verpachtung oder beim Verkauf von Gebäuden oder Nutzungsobjekten (somit von Häusern, Wohnungen oder Geschäftsräumlichkeiten) ein Energieausweis vorgelegt und ausgehändigt werden. Die Pflicht trifft den Verkäufer bzw. den Vermieter oder Verpächter.

Neu ist insbesondere

  • die Informationspflicht über den energietechnischen Zustand des Gebäudes bereits in Immobilieninseraten,
  • dass die Ausnahmebestimmungen bundesweit einheitlich geregelt sind,
  • die Festlegung von gewährleistungs- und schadenersatzrechtlichen Folgen der Ausweisvorlage und die Regelung der Rechtsfolgen bei unterlassener Vorlage oder Aushändigung,
  • dass es Verwaltungsstrafbestimmungen bei Verstoß gegen die Pflichten gibt.

Zur Ausstellung eines Energieausweises berechtigt sind:

Gewerbetreibende in folgenden Sparten

  • Baumeister
  • Elektrotechnik
  • Gas- und Sanitärtechnik
  • Heizungstechnik
  • Kälte- und Klimatechnik
  • Lüftungstechnik
  • Zimmermeister
  • Ingenieurbüros für:
    • Bauphysik
    • Elektrotechnik
    • Gebäudetechnik (Installation, Heizungs- und Klimatechnik)
    • Innenarchitektur
    • Maschinenbau
    • Technische Physik
    • Umwelttechnik
    • Verfahrenstechnik
    • Rauchfangkehrer (nur für bestehende Wohngebäude, nicht befugt bei Neubauten und baubewilligungspflichtigen Änderungen von Bauwerken)
    • Hafner (nur befugt bei Ein- und Zweifamilienhäusern)

Ziviltechniker

  • Architekten
  • Zivilingenieur und Ingenieurkonsulenten für:
    • Bauingenieurwesen
    • Wirtschaftsingenieurwesen – Bauwesen
    • Technische Physik
    • Verfahrenstechnik
    • Maschinenbau
    • Gebäudetechnik

Entnommen aus: Info Energieausweis

Der Energieausweis_Info WKO